Rechtsstand August 2026
Die Fristen laufen bereits. Für jeden Betrieb.
Das betrifft nicht nur Konzerne und nicht nur, wer viele Rechnungen schreibt. Empfangen muss heute schon jeder, ausstellen bald auch. Hier steht, wen wann was trifft.
Drei Termine, die zählen.
Der erste ist längst vorbei, der zweite ist der, an dem die meisten Betriebe merken, dass ihr Rechnungsprogramm es nicht kann.
seit 01.01.2025
Jeder Betrieb muss E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Ohne Übergangsfrist.
ab 01.01.2027
Ausstellungspflicht für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz.
ab 01.01.2028
Ausstellungspflicht für alle übrigen Unternehmen, unabhängig vom Umsatz.
Was als E-Rechnung gilt, und was nicht.
XRechnung
Ein reiner Datensatz im XML-Format, ohne Bild. Bei öffentlichen Auftraggebern seit Jahren Standard. Ohne Programm nicht lesbar, für Maschinen eindeutig.
ZUGFeRD
Ein PDF mit eingebettetem Datensatz. Ihr Kunde sieht ein gewohntes Dokument, sein Programm liest die Daten. Für Betriebe meist der bequemere Weg.
PDF per Mail
Keine E-Rechnung, auch nicht mit dem Wort im Betreff. Ohne strukturierten Datensatz erfüllt es die Norm EN 16931 nicht.
Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. Beide erstgenannten Formate erfüllen sie, Rakete beherrscht beide, in beide Richtungen.
Eingang und Ausgang gehören in dasselbe Programm.
Die meisten Betriebe kaufen dafür zwei Produkte. Dabei ist es dieselbe Frage: stimmt das, was da steht, mit dem überein, was tatsächlich passiert ist? Nur ein Programm, das auch den Auftrag und den Einsatz kennt, kann sie beantworten.
- Eingehende XRechnung und ZUGFeRD strukturiert einlesen
- Herkunft je Feld: aus dem Datensatz, aus dem PDF, von Hand
- Kontieren, auf Aufträge aufteilen, im Vier-Augen-Prinzip freigeben
- Ausgangsrechnung als E-Rechnung erzeugen und unveränderbar archivieren
Eine geöffnete Eingangsrechnung mit Herkunft je Feld und der Kontierung
- Ansicht
- incoming-received
- Datei
- public/screens/app-incoming.webp
- Breite
- 2400 Punkte
Was Betriebe dazu fragen
Ab wann muss unser Betrieb E-Rechnungen ausstellen?
Über 800.000 Euro Vorjahresumsatz: ab 1. Januar 2027. Alle übrigen: ab 1. Januar 2028. Bis dahin geht Papier oder PDF, wenn der Empfänger zustimmt.
Was gilt für den Empfang?
Empfangen ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht, für jeden Betrieb, ohne Übergangsfrist. Wer das nicht kann, ist heute schon im Rückstand.
Gilt das auch für Kleinunternehmer?
Beim Ausstellen nicht, davon sind Kleinunternehmer nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung dauerhaft befreit. Beim Empfangen gilt es sehr wohl. Diese Unterscheidung wird häufig übersehen.
Gibt es Ausnahmen?
Ja: Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Umsätze. Und sie gilt nur zwischen Unternehmen im Inland, nicht an Privatkunden.
Reicht es, die E-Rechnung nur zu archivieren?
Im Original, also der Datensatz selbst und nicht ein Ausdruck davon. Wer ihn verarbeiten kann, spart sich das Abtippen. Darin liegt der Nutzen.
Was passiert, wenn wir die Frist verpassen?
Sie ist dann keine ordnungsgemäße Rechnung. Der Vorsteuerabzug Ihres Kunden steht in Frage, also weist er sie zurück. Das trifft sofort den Zahlungseingang.
Ihre Frage steht nicht dabei? Stellen Sie sie uns direkt.
Diese Übersicht gibt den Rechtsstand von August 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihr Steuerbüro.
Können Sie E-Rechnungen heute schon verarbeiten?
Schicken Sie uns eine Ihrer letzten Eingangsrechnungen als Datei. Wir zeigen Ihnen, was Rakete daraus liest und was danach noch von Hand zu tun wäre.